Die Satzung der BSG Köln rr.

Satzung der „Behinderten-Sportgemeinschaft Köln rrh. e.V.“


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Vorbemerkung:
In dieser Satzung ist auf die gleichzeitige Nennung der jeweiligen Sprachform verzichtet worden. Hierdurch wird ausdrücklich weder eine geschlechtsspezifische Einschränkung noch eine Diskriminierung vorgenommen.

§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen Behinderten-Sportgemeinschaft Köln rrh. e.V. bei Gründung 1957 Versehrten-Sportgemeinschaft e.V. und hat seinen Sitz in Köln.
(2) Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Köln unter VR 5729 eingetragen.
(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2 Wesen und Aufgabe des Vereins
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke.
(2) Zweck des Vereins ist die Förderung von Menschen mit und ohne Behinderung in den Bereichen des Sports, Gesundheit und Erziehung.
(3) Der Vereinszweck wird verwirklicht bei der Durchführung von Behindertensport zur Erhaltung und Förderung der verbleibenden Körperfunktion. Durch die sportliche Betätigung wird die soziale Rehabilitation des Menschen mit Behinderung in der Gemeinschaft in den Vordergrund gestellt, um mit seiner Behinderung im Kreise von Gleichgesinnten fertig zu werden und Anerkennung zu finden.

§3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
(3) Der Verein ist parteipolitisch, religiös und kulturell neutral.
(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(5) Ausscheidende Mitglieder haben gegenüber dem Verein keine Ansprüche.

§4 Verbandsmitgliedschaften
(1) Der Verein ist Mitglied im
a. Behinderten-Sportverband NRW e.V.
b. Landessportbund NRW e.V.
c. Stadtsportbund Köln e.V.
d. StadtBezirks-SportVerband 8 Köln-Kalk e.V.
(2) Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Verbände nach Absatz 1 an. (3) Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann der Vorstand den Eintritt und Austritt zu Fachverbänden beschließen.

§5 Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können natürliche Personen mit und ohne Behinderung werden.
(2) Die Mitgliedschaft zum Verein muss schriftlich beantragt werden und wird schriftlich bestätigt. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
(3) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein, durch Ausschluss aus dem Verein, durch Tod oder durch Auflösung des Vereins.
(4) Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Austritt kann bis zum 30.11. zum Ende des Kalenderjahres erklärt werden.
(5) Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein herauszugeben. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 6 Beiträge
(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu zahlen, dieser ist bis zum 31.03. eines jeden Jahres fällig. Es können abteilungsspezifische Beiträge, Umlagen und Gebühren für gesonderte Leistungen des Vereins erhoben werden.
(2) Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und der Gebühren für besondere Leistungen des Vereins bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Über die Erhebung und Höhe der abteilungsspezifischen Beiträge entscheidet ebenfalls die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen sind den Mitgliedern schriftlich bekannt zu geben.
(3) Das Mitglied ist verpflichtet dem Verein Änderungen der Anschrift mitzuteilen.
(4) Von Mitgliedern, die dem Verein eine Einzugsermächtigung erteilt haben, wird der Beitrag zum Fälligkeitstermin, dem 15.03. im laufenden Jahr, eingezogen. Änderungen der Bankverbindung sind rechtzeitig vorher bekanntzugeben. Daraus sich ergebende Kosten werden dem Mitglied belastet.
(5) Fällige Beitragsforderungen können vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht werden. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
(6) Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(7) Ehrenmitglieder und Ehrenvorsitzende, die durch die Mitgliederversammlung ernannt wurden, sind beitragsfrei.

§7 Vergütung
der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit.
(1) Die Vereins-und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
(2) Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- und Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, Vertragsinhalte und Vertragsende ist der Vorstand zuständig.
(3) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
(4) Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach §670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten, Porto, Telefon und Kopier- und Druckkosten. Die Mitglieder und Mitarbeiter haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Vorstand kann durch Beschluss im Rahmen der steuerrechtlichen Möglichkeiten Aufwandspauschalen festsetzen.
(5) Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 3 Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur gewährt, wenn die Aufwendungen mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen werden.
(6) Der Vorstand nach § 26 BGB ist ermächtigt zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der Vorstand nach § 26 BGB.
(7) Weitere Einzelheiten regelt die Finanzordnung, die von der Mitgliederversammlung beschlossen wurde.

§8 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand

§9 Der Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
dem Vorsitzenden,
dem stellv. Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Geschäftsführer und
zwei Beisitzer

Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stellv. Vorsitzende, der Schatzmeister und der Geschäftsführer.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes nach § 26 BGB, darunter dem Vorsitzenden oder dem stellv. Vorsitzenden vertreten.
Die Bestellung der Mitglieder des Vorstandes erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
(2) Aufgabe des Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins, die Aufstellung eines Haushaltsplans, die Vorlage der Jahresberichte für die Mitgliederversammlung, die Erstellung von Ordnungen, Vertragsabschlüsse, die Durchführung regelmäßiger Vorstandssitzungen, die Verteilung von Hallenzeiten und Stunden, die Planung neuer Gruppen, Planung geselliger Veranstaltungen für den Gesamtverein.
Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind.
(3) Die Mitglieder des Vorstandes haben in der Vorstandssitzung je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sind.
(4) Beschlüsse des Vorstandes sind ebenso wie weitere Inhalte aus der Vorstandssitzung zu protokollieren.
(5) Der Vorstand tritt mindestens alle drei Monate zusammen.
(6) Der Vorstand bleibt auch nach dem Ablauf der Amtszeit im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger ernennen. Dieser ist in der auf die Ernennung folgenden Mitgliederversammlung durch diese zu bestätigen. Sollte er nicht bestätigt werden, ist durch den Vorstand ein neuer Nachfolger zu benennen.

§10 Mitgliederversammlung
(1) Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung.
(2) Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet in den ersten 6 Monaten eines jeden Jahres statt.
(3) Diese gilt als ordnungsgemäß einberufen, wenn sie mindestens vier Wochen vorher unter Angabe der Tagesordnung den Mitgliedern schriftlich zugestellt ist. Eine Einberufung per E-Mail ist zulässig.
(4) Sie ist nach ordnungsgemäßer Einberufung stets beschlussfähig.
(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des Vorstandes geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Leiter. Der Versammlungsleiter bestimmt den Protokollführer.
(6) Stimmberechtigt sind sämtliche Mitglieder die Ihren Beitrag für das letzte Kalenderjahr bezahlt haben und bei dem Versammlungstermin das 18. Lebensjahr vollendet haben.
(7) Anträge an die Mitgliederversammlung müssen schriftlich mit Begründung spätestens zwei Wochen vor dem Tagungstermin an den Vorsitzenden eingereicht sein. (Datum des Poststempels)
(8) Dringlichkeitsanträge können in der Versammlung von drei Viertel der anwesenden Mitglieder zur Beschlussfassung zugelassen werden.
(9) Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung. Eine geheime Abstimmung ist durchzuführen, wenn dies von mindestens 1/3 der erschienenen Stimmberechtigten verlangt wird.
(10) Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen werden als ungültige Stimmen gewertet. Zur Änderung der Satzung ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.
(11) Über die Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist und innerhalb von 6 Wochen auf der Homepage veröffentlicht werden muss. Das Protokoll der Mitgliederversammlung gilt als genehmigt, wenn dem Vorstand nicht innerhalb von 4 Wochen nach Veröffentlichung des Protokolls kein schriftlicher Einspruch eingegangen ist.

§11 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist unter anderem für folgende Vereinsangelegenheiten zuständig:
(1) Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
(2) Entgegennahme des Kassenprüfberichtes
(3) Entlastung des Vorstandes
(4) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes
(5) Haushaltsplan
(6) Wahl der Kassenprüfer
(7) Genehmigung von Ordnungen
(8) Änderung der Satzung und Beschlussfassung über Auflösung oder Fusion des Vereins
(9) Beschlussfassung über Beschwerden bei Vereinsausschlüssen
(10) Beschlussfassung über eingereichte Anträge

§12 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn die Einberufung von 1/3 aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

§13 Kassenprüfer
(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von vier Jahren zwei Kassenprüfer und zwei stellvertretende Kassenprüfer, die nicht Mitglied des Vorstandes sind.
(2) Die Wiederwahl ist zulässig.
(3) Aufgabe der Kassenprüfer ist die laufende Überwachung der Kassengeschäfte und des Finanzgebarens des Vereins.

§14 Ausschluss aus dem Verein
(1) Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied trotz schriftlicher Mahnung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt, grobe Verstöße gegen Satzung und Ordnungen schuldhaft begeht, in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt.
(2) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
(3) Der Antrag auf Ausschluss ist dem betroffenen Mitglied samt Begründung zuzuleiten. Das betroffene Mitglied wird aufgefordert innerhalb einer Frist von drei Wochen zu dem Antrag Stellung zu nehmen. Nach Ablauf der Frist hat der Vorstand unter Berücksichtigung der Stellungnahme über den Antrag zu entscheiden.
(4) Der Vorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
(5) Der Beschluss des Ausschlusses wird mit Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
(6) Gegen diesen Beschluss steht dem betroffenen Mitglied das Rechtsmittel der Beschwerde an die Mitgliederversammlung zu.
Diese ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zugang des Beschlusses schriftlich und begründet an den Vorstand zu richten. Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. (7) Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§15 Vereinsordnungen
(1) Der Vorstand ist ermächtigt durch Beschluss folgende Ordnungen zu erlassen:
a. Beitragsordnung
b. Finanzordnung
Die Ordnungen sind nicht Bestandteil dieser Satzung.
(2) Die Genehmigung der Ordnungen erfolgt in der Mitgliederversammlung.

§16 Auflösung
Der Verein kann durch Beschluss einer ordentlichen oder außerordentlichen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Dazu bedarf es einer ¾Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, wobei mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder vertreten sein muss.

§17 Vermögensanfall nach Auflösung
Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen dem KölnerSportFörderVerein e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich einem gemeinnützigen Zweck im behinderten Sport zuzuführen hat.

§18 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt an Stelle der am 28.11.1958 beschlossenen Satzung, die mit Bestätigung der neuen Satzung vom 23. Jan. 1981 keine Gültigkeit mehr hat. (1) Diese Satzung wird mit Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung wirksam und tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die bisher gültige Satzung vom 23.01.1981 außer Kraft.
(2) Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen, die aufgrund möglicher Beanstandungen des Registergerichts oder der Finanzbehörde erforderlich werden sowie redaktioneller Art vorzunehmen.

Köln, den 25.02.2016

Gezeichnet:

Manfred SteßgenErika HentschelSabine M. SteßgenSusanna Scherder
Vorsitzenderstellv. VorsitzendeGeschäftsführerinSchatzmeisterin